Initiativgruppe Ausbesserungswerk
c/o Walter Bitzer, Friedrichstraße 38, 77654 Offenburg, 07 81 / 9 19 53 50


Wegen des großen allgemeinen Interesses an der weiteren Entwicklung bezüglich der Abrisspläne der denkmalgeschützen Gebäude des ehemaligen Ausbesserungswerks der Bahn in Offenburg wird an dieser Stelle die Klageschrift veröffentlicht.  

K l a g e

Walter Bitzer, Friedrichstr. 38, 77654 Offenburg

An das
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstr. 103

79104 FREIBURG

Offenburg, den 30. Juli 2004

E I L S A C H E

 
Der Kläger bittet das Verwaltungsgericht im Wege einer Vorprüfung dieser Klageschrift eine sofortige Aussetzung eines möglicherweise ab Montag, den 2. August 04 beginnenden Abrisses des denkmalgeschützten AW's zu veranlassen und die Akten bei der Beklagten Stadt Offenburg, dem Regierungspräsidium Freiburg, dem Landesdenkmalamt BW, Freiburg, dem Landratsamt Offenburg, der Firma Burda Offenburg, der Initiativgruppe Ausbesserungswerk über den Kläger, und der Deutschen Bahn AG - Aurelis, Karlsruhe anzufordern.

Klage zur Aufhebung der Abrissgenehmigung des denkmalgeschützten Ausbesserungswerkes (AW).

Der Abrissantrag wurde durch die Firma Burda Druck GmbH, Offenburg gestellt.

Der Kläger ist in der Initiativgruppe 'Ausbesserungswerk', im folgenden IAW genannt, engagiert. Diese besteht seit Juni 2000. Sie hat sich zum Ziel gesetzt das AW zu erhalten, wirtschaftlich zu entwickeln und zu nutzen.

Kläger: Walter Bitzer,

Beklagte: Kreisstadt Offenburg

Ein Rechtsanwalt wird u.U. noch benannt.

Der Kläger fordert das Verwaltungsgericht auf festzustellen, dass

1.   die Baugenehmigung nach § 34 BauGB rechtswidrig und subjektives Recht verletzt ist.

2.   die Abwägung zwischen Abrissantrag und Erhalt des AW's rechtsfehlerhaft ist.

3.   der rigorose Zeitdruck, den die Firma Burda Druck GmbH auf Entscheidungsträger und Verfahrensbeteiligte ausübt, rechtlich bedenklich ist.

4.   die Einschätzung des Regierungspräsidenten, dass für die Suche einer Nachnutzung des AW's, "die Zumutbarkeitsgrenzen überschritten seien", unrichtig ist.

Zu 1.)

Die Anwendung des § 34 BauGB für das geplante Burda-Druck-GmbH-Großprojekt 'Druckzentrum' mit einer Hallengröße von 178 m mal 282 m im Areal des denkmalgeschützten AW's, einem Gewerbemischgebiet, ist nach Auffassung des Klägers rechtswidrig. Nach Kenntnis des Klägers ist die Firma Burda Druck GmbH damit auch freigestellt, einen Bauantrag vorab vorlegen zu müssen. Es soll nach 'Gutsherren Art' gebaut.

Allein auf der Grundlage eines Bebauungsplanes ist eine Bürgeranhörung möglich. Diese wird dem Kläger durch das gewählte unverbindlichere Planungsverfahren nach § 34 verwehrt. Der Kläger sieht darin eine eklatante Verletzung des subjektiven Rechtes der Anhörung und wie es auch im Leitbild der Beklagten zum Ausdruck gebracht wird, 'der Mitwirkung an der Gestaltung der Zukunft unserer Stadt.'

Der Kläger hat sich in einer Bürgerinitiative engagiert, die sich am 20. Juni 2000 konstituiert hat und aus einer Gruppe von 15 in der städtebaulichen Entwicklung und Kommerzialsierung des AW-Areals engagierten Bürgern besteht. In diesem Rahmen hat der Kläger in enger Zusammenarbeit mit der Beklagten einen entsprechenden Bebauungsplan-Workshop vorbereitet und ein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept entwickelt. Die Beklagte förderte das Konzept des Klägers seit November 2003 durch mehrere gemeinsame Arbeitssitzungen und durch regelmäßige Kontakte. (Anlage1) Diese Arbeitssitzungen wurden mit der überraschenden Bekanntgabe, dass die Beklagte zusammen mit der Firma Burda Druck GmbH, das AW-Areal gekauft habe und die AW-Gebäude abgerissen werden, mit der Einsichtnahme einer ersten Grundrissplanung im AW-Areal der Burda Druckerei von noch 140 m mal 162 m am 26. Mai 04,eingestellt. Mit dieser ersten Planung wäre eine Verschiebung des Druckzentrums in das unbebaute Nordareal möglich gewesen und ein Abriss verhindert worden.

Die erheblich voneinander abweichenden Planungen innerhalb kürzester Zeit zeigen, wie unverbindlich die Grundlagen des § 34 BauGB für politische aber auch für nachhaltige und ökologisch sinnvolle stadtplanersiche Entscheidungen sind. Der § 34 BauGB wird hier offensichtlich missbräuchlich angewendet. ( siehe auch 3.))

Wenn die Auslegung des § 34 mit einer derart kaugummihaften Toleranz Schule macht, braucht niemand mehr einen Bebauungsplan zu erstellen.

Zu 2.)

Der Kläger vermutet, dass keine inhaltliche und vom Verfahren her sorgfältige Abwägung stattgefunden hat, wie beispielsweise im Jahr 2000: Da plante das Justizministerium für den Bau einer JVA im AW, den Abriss der denkmalgeschützten Hallen. Der geplante JVA-Standort im unbebauten AW-Nordareal wurde erst Ende Januar 2004 aufgegeben. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Justizministerium in einem nachvollziehbaren Abwägungsprozess, die von der IAW im Rahmen der Bürgeranhörung vorgeschlagene Alternative diskutiert und akzeptiert hat. Das AW blieb erhalten. Der Kläger forderte in den Jahren 2000/ 01/02/03 im Rahmen der IAW vielfach, sowohl von der damaligen Eigentümerin, Deutsche Bahn Immobilien, als auch von der Beklagten, einen Bebauungsplan als Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung des AW's. Stattdessen stellte die damalige Eigentümerin DB-Imm, wiederholt Abrissanträge.

Der Abwägungsprozess ist völlig substanzlos und nicht nachvollziehbar, weil keine Planungsoffenlegung seitens der Firma Burda Druck GmbH im Verfahren gefordert ist.

Zu 3.)

Die Firma Burda Druck feierte am 29. Januar 2004 den Kaufvertrag einer Druckstrasse und veröffentlichte dies im Internet. Ebenso veröffentlichte sie gleichzeitig ihre erste Planung in der Sache. Die neue Druckstrasse solle im bestehenden Burda-Betriebsgelände einen architektonisch gestalteten Druckereianbau erhalten, der sich harmonisch in den Medienpark einfüge und im Januar 2005 solle die neue Druckstrasse produzieren. (Anlage 2)

Wie die Stadt Offenburg behauptet, wurde sie am 19. April 2004 von Burda darüber informiert, dass Burda die Planung geändert habe und nun am Kauf des AW-Areals für ein neues Druckzentrum interessiert sei, aber in den Verhandlungen mit der Bahn alleine nicht weiter komme. Es kam zu einem Arrangement zwischen Bahn auf der einen Seite und der Beklagten und Burda auf der anderen Seite. "...wirtschaftlich deutlich attraktiver" war zwar das Angebot der Stadt Kehl im Rheinhafen, dennoch habe man sich für den Heimatstandort entschieden und wolle das neue Druckzentrum im Mai 2005 anlaufen lassen, so die Firma Burda Druck GmbH in den Presseverlautbarungen am 19.05.2004. Die Burda Druck GmbH hat, wie der Kläger aus guter Quelle weiß, ein hervorragendes Geländeangebot der Stadt Kehl mit bester Infrastruktur und beliebiger Größe zurückgewiesen. Burda würde im Ortenaukreis bleiben, die Arbeitsplätze wären genauso erreichbar und es müßte kein überaus wertvolles Industriedenkmal zerstört werden. Das Kehler Grundstück wäre sofort bebaubar. Diese Abwägungen wurden nicht gemacht. Stattdessen baut die Firma Burda enormen Zeitdruck auf.

Im Offenburger Tagblatt von heute, dem 30. 05. 2004 steht unter der Überschrift: "Grünes Licht für Abriss der AW-Hallen" Die Zeitung fasst die Beurteilung des Landesdenkmalamtes wie folgt zusammen: " Die Einschätzung, dass die Zumutbarkeitsgrenzen überschritten seien, bedeutet grünes Licht für den Abriss der betroffenen AW-Hallen. Oberbürgermeisterin Schreiner ergänzte, dass damit die Sorge um die Einhaltung des Zeitplans des Druckzentrums, das bereits im Mai anlaufen soll, weg sei."(Anlage 3)

Der Kläger stellt dazu fest, dass die Eile, mit der die Firma Burda Druck GmbH in Offenburg plant, vorgeschoben ist. Eile darf nicht zu einem Rechtsbruch führen.

Zu 4.)

Zur Folgenutzung hat der Kläger Kenntnis von vielen Kaufangeboten für die verschiedenen Gebäude des AW's durch Investoren an die DB-Imm. Der Kläger hat selber Anfragen von mehreren solventen Investoren gehabt, die aber von der DB-Imm systematisch abgewiesen wurden: "Wir verkaufen nur das gesamte Areal." Alle dem Kläger bekannten Interessenten haben sich für die Erhaltung der historischen Gebäude interessiert und darauf ihre kommerziellen Nutzungsinteressen gestützt.

Der Kläger hat in zahlreichen Gesprächen der Beklagten mitgeteilt, dass die Investoren auf eine Verhandlungsgrundlage in Form eines Bebauungs- und Flächennutzungsplanes warteten. Ein Flächennutzungsplan, mit Abriss für den Bau der JVA war nicht geändert.

Dieses Planungsverfahren war nach Kenntnis des Klägers noch nicht vom Tisch. Der Kläger hat auch daher erhebliche Rechtsbedenken, dass ohne Abschluß des alten Verfahrens, ein neues Bauverfahren eingeleitet worden war.

Seit November 2003 hat der Kläger in mehreren Arbeitssitzungen zusammen mit dem Hochbauamt der Beklagten einen Workshop zum Bebauungsplan für das Areal vorbereitet. Im Dezember hat der Kläger im Rahmen der IAW die Beklagte aufgefordert in einer gemeinsamen Pressekonfernz das Konzept zur wirtschaftlichen Entwicklung des AW's der Öffentlichkeit vorzustellen. (Anlage 4) Dieses Konzept ist sowohl von den Erschließungskosten als auch von der Einnahme- Kostenseite von einem Wirtschaftsprofessor als förderungswürdig, kostendeckend und erfolgsversprechend bezeichnet worden. Die genannten Aspekte und das Nutzungskonzept des Klägers sind in dem Abwägungsprozess weder inhaltlich noch formal gewürdigt worden. (Anlage 5, Brief an Regierungspräsident)

Auf dem dargelgten Hintergrund davon zu sprechen, dass die Zumutbarkeitsgrenzen überschritten seien, kann der Kläger nur so deuten, dass

  • die Begründung für den Abrissantrag nicht sorgfältig geprüft wurde.
  • unrichtige Angaben zur Erwirkung einer Abrissgenehmigung gemacht wurden
  • Verschiedene mögliche Planungsszenarien verhindert werden sollen
  • Gewolltes Engagement von Bürgern umgedeutet wird.
  • Der Kläger behält sich vor ergänzende Ausführungen oder Dokumente nachzureichen.

    Walter Bitzer

    Anlagen


    Hier gibt es den Offenburger Appell als pdf-Datei | zurück | HOME